§ 2 StBHG

Alte FassungIn Kraft seit 23.7.2011

§ 2

Heilbehandlungen und Höhe des Kostenzuschusses

(1) Für folgende Heilbehandlungen wird ein Kostenzuschuss gewährt:

  1. 1. Physiotherapie,
  2. 2. Ergotherapie,
  3. 3. Psychotherapie,
  4. 4. Logopädie,
  5. 5. Psychologische Behandlung.

(2) Kostenzuschüsse für eine Heilbehandlung gemäß Abs. 1 werden nur gewährt, wenn

  1. 1. die Behandlung medizinisch anerkannt ist und von einer hierzu befugten Person durchgeführt wird und
  2. 2. eine Leistungsverpflichtung eines Sozialversicherungsträgers für diese Behandlung nicht oder nur zum Teil besteht.

(3) Bei Gewährung psychotherapeutischer und psychologischer Behandlung ist der Bezirksverwaltungsbehörde ab der elften Sitzung ein Konzept vorzulegen, in welchem darzulegen ist, aus welchen Gründen und in welchem Ausmaß weitere Behandlungen notwendig sind.

(4) Die Höhe des Kostenzuschusses beträgt – nach Abzug der von einem Sozialversicherungsträger allfällig übernommenen Kosten – höchstens 24 Euro pro Stunde. Für Behandlungen, die weniger als eine Stunde dauern, ist der Kostenzuschuss aliquot der tatsächlich aufgewendeten Behandlungszeit zu gewähren. Die Begrenzung der Höhe des Kostenzuschusses gilt nicht für Einrichtungen, mit denen das Land Steiermark vertraglich anderes vereinbart hat.

(5) (Anm.: entfallen)

(6) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2011

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