vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Standes- und Ausübungsregeln für Lebens- und Sozialberatung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.8.1998

Standesgemäßes Verhalten

§ 2

Die im § 1 Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden haben ihren Beruf gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Lebens- und Sozialberaters auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte