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§ 2 Spitalbauverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.2013

§ 2
Ausnahmen

Die Landesregierung kann auf Antrag des Rechtsträgers einer Krankenanstalt in einzelnen Fällen Ausnahmen von der Anwendung bestimmter Vorschriften dieser Verordnung bewilligen, wenn dadurch eine besonders ins Gewicht fallende Kostenersparnis erzielt wird und erhebliche gesundheitliche oder sicherheitstechnische Bedenken nicht bestehen.

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