§ 2 SpBG.

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.1958

§ 2
Beitragsleistung

(1) Die Gemeinden als Träger von Privatrechten haben zum Betriebsabgang einen Beitrag in Höhe von 45 v.H. der Berechnungsgrundlage zu leisten, der auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe des gewöhnlichen Aufenthaltes der Patienten aufzuteilen ist. Der auf die einzelnen Gemeinden entfallende Beitrag ist in der Weise zu ermitteln, daß 45 v.H. der Berechnungsgrundlage durch die Summe der verrechenbaren Verpflegstage geteilt wird. Als verrechenbar gelten alle im betreffenden Kalenderjahr aufgelaufenen Verpflegstage, die auf Patienten entfallen, von denen kostendeckende Pflegeentgelte nicht erreichbar sind. Die sich ergebende Zahl ist mit der Summe der verrechenbaren Verpflegstage jener Patienten zu vervielfachen, die unmittelbar vor der Aufnahme in die Anstalt in der betreffenden Gemeinde ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Diese Zahl in Schilling ergibt den von der betreffenden Gemeinde zu leistenden Beitrag. Sofern der gewöhnliche Aufenthalt eines der Beitragsberechnung zugrunde zu legenden Patienten in keiner Gemeinde des Landes begründet ist, wird der entsprechende Beitrag vom Land geleistet.

(2) Das Land als Träger von Privatrechten gewährt zum Betriebsabgang einen weiteren Beitrag in Höhe von 25 v.H. der Berechnungsgrundlage.

24.11.2017

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