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§ 2 SKZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.10.2022

Begriffsbestimmungen

§ 2.

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

  1. 1. „gemäß Stromlieferungsvertrag vereinbarter Energiepreis“ den von der Haushaltskundin oder dem Haushaltskunden zu zahlenden Preis für die Lieferung von Strom in Cent/kWh, der alle verrechneten Bestandteile des Energieanteils, wie insbesondere den Arbeitspreis, den Grundpreis sowie einmalige und wiederkehrende Rabatte, die auf den Energiepreis wirken, umfasst; nicht umfasst sind Systemnutzungsentgelte, Steuern und Abgaben sowie sonstige aufgrund gesetzlicher Vorgaben eingehobene Beträge oder gewährte Zuschüsse;
  2. 2. „Grundkontingent“ die maximale Stromverbrauchsmenge in kWh je Zählpunkt, für die der Stromkostenzuschuss gewährt wird;
  3. 3. „oberer Referenzenergiepreis“ den oberen Schwellenwert in Cent/kWh, bis zu dem sich der Stromkostenzuschuss als Differenz zum unteren Referenzenergiepreis bemisst;
  4. 4. „Stromlieferungsvertrag“ den zwischen Haushaltskundinnen bzw. Haushaltskunden und einem Lieferanten abgeschlossenen Vertrag über die Lieferung von Strom;
  5. 5. „unterer Referenzenergiepreis“ den unteren Schwellenwert in Cent/kWh, ab dem sich der Stromkostenzuschuss als Differenz zum vertraglich vereinbarten Energiepreis bemisst.

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und‑organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2022.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

20012046

Dokumentnummer

NOR40247728

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