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§ 2 SimStrV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.8.2011

[CELEX-Nr.: 32019L1936 ]

Straßenverkehrssicherheitsaudit

§ 2.

(1) Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) bestellt einen unabhängigen, gemäß § 5a oder § 5b BStG 1971 zertifizierten Straßenverkehrssicherheitsgutachter für die Durchführung des Straßenverkehrssicherheitsaudits gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 BStG 1971. Dieser verfasst für jede Projektstufe einen Auditbericht, in dem er auf die sicherheitsrelevanten Entwurfsmerkmale hinweist. Beabsichtigt der Bund (Bundesstraßenverwaltung) einen vom Gutachter in seinem Bericht aufgezeigten Sicherheitsmangel nicht in der nächsten Projektstufe zu beheben, so hat er dies in einem Anhang zum Bericht darzulegen und zu begründen.

(2) Für die Projektphase „Einreichprojekt“ sind im Auditbericht insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:

  1. 1. Witterungsverhältnisse,
  2. 2. Fahrgeschwindigkeiten,
  3. 3. Straßenquerschnitt (Querschnittselemente),
  4. 4. räumliche Linienführung,
  5. 5. Sichtverhältnisse,
  6. 6. Gestaltung von Knoten,
  7. 7. Trassierungsparameter in Lage und Höhe,
  8. 8. Straßenseitenraum einschließlich Vegetation,
  9. 9. Ausstattung mit Parkplätzen.

(3) Für die Projektphase „Bauprojekt“ sind im Auditbericht insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:

  1. 1. Trassierung in Lage und Höhe,
  2. 2. Trassierungsparameter,
  3. 3. räumliche Linienführung,
  4. 4. Sichtverhältnisse,
  5. 5. Gestaltung von Knoten,
  6. 6. übereinstimmende Verkehrszeichen und Bodenmarkierungen,
  7. 7. Straßenbeleuchtung,
  8. 8. Straßenausstattung,
  9. 9. Straßenseitenraum einschließlich Vegetation,
  10. 10. feststehende Hindernisse neben der Straße,
  11. 11. ordnungsgemäße Ausstattung der Parkplätze,
  12. 12. Berücksichtigung ungeschützter Verkehrsteilnehmer (Motorradfahrer),
  13. 13. benutzerfreundliche Anpassung von Fahrzeugrückhaltesystemen (Mittelstreifen und Schutzeinrichtungen zur Vermeidung einer Gefährdung ungeschützter Verkehrsteilnehmer).

(4) Für die Projektphase „Fertigstellung des Baus“ sind im Auditbericht insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:

  1. 1. zusätzliche Ausstattungen im Straßenraum,
  2. 2. Sicherheit der Verkehrsteilnehmer und Sichtverhältnisse bei unterschiedlichen Witterungsbedingungen (zB Dunkelheit, Regen, Nebel),
  3. 3. Erkennbarkeit von Verkehrszeichen und Bodenmarkierungen,
  4. 4. Zustand der Straßendecke.

(5) Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) hat dem Bundesminister/der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie den Auditbericht

  1. 1. für die Projektphase „Einreichprojekt“ gemeinsam mit dem Einreichprojekt,
  2. 2. für die Projektphasen „Bauprojekt“ und „Fertigstellung des Baus“ möglichst vor, spätestens aber innerhalb eines Jahres nach Verkehrsfreigabe

(6) Sollten bestimmte Sicherheitsdefizite gehäuft auftreten, so hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie dafür Sorge zu tragen, dass entsprechende Richtlinien zur Abhilfe erarbeitet werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Gesetzesnummer

20007412

Dokumentnummer

NOR40131158

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