vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Sicherheitsfilmverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.1.1967

Bestimmungen über das Prüfungsverfahren

a) Prüfung der Entzündlichkeit

§ 2

(1) Die Entzündlichkeit ist an einer Probe zu bestimmen, die 35 mm lang und 8 mm breit ist; sie kann gelocht sein (8 mm-Film). Die Probe ist einem Film zu entnehmen, der freihängend an der Luft bei 20 ºC +- 2 Grad und 45 +- 5 vom Hundert relativer Luftfeuchtigkeit 12 Stunden getrocknet worden ist. Der Film kann unbelichtet oder belichtet, nicht entwickelt oder entwickelt sein. Die Prüfung ist unmittelbar nach der Trocknung vorzunehmen.

(2) Bei der Bestimmung des Grades der Entzündlichkeit ist ein elektrischer Widerstandsofen zu verwenden, dessen Innenraum die Form eines stehenden Zylinders von 70 mm Durchmesser und 70 mm mittlerer Höhe mit abgerundetem Boden hat. Die obenliegende Öffnung muß durch einen übergreifenden Deckel geschlossen sein. Der Deckel muß aus Stahlblech bestehen und zwei Löcher haben; der Durchmesser des einen Loches hat 7 mm, der des anderen 15 mm und der Abstand der Mittelpunkte dieser Löcher 15 mm zu betragen.

(3) Durch das Loch von 7 mm Durchmesser ist ein Eisen-Konstantan-Thermoelement einzuführen, dessen Zuführungsdrähte mit einer Porzellanumhüllung zu versehen sind, die genau in das Loch hineinpaßt. Die Temperaturmessung kann auch mit einem Thermometer vorgenommen werden, das durch eine in geringem Abstand über dem Deckel liegende Korkscheibe gegen die aufsteigende warme Luft geschützt ist; die Anzeige muß für den herausragenden Teil des Quecksilberfadens korrigiert werden. Die Lötstelle des Thermoelementes oder die Mitte des Temperaturfühlers des Quecksilberthermometers muß 35 mm +- 1 mm unter dem Deckel liegen.

(4) Für die Prüfung ist der Ofen zunächst auf eine Temperatur von 300 ºC +- 1 Grad zu bringen und sodann die Filmprobe gemäß Abs. 5 einzuführen. Die Temperatur darf nicht absinken und sich je Minute um nicht mehr als 1 Grad erhöhen.

(5) Durch das Loch von 15 mm Durchmesser ist die an einem dünnen U-förmigen Drahthaken befestigte Filmprobe schnell einzuführen. Die Mitte der Filmprobe muß sich in derselben Tiefe befinden wie die Lötstelle des Thermoelementes oder die Mitte des Temperaturfühlers des Quecksilberthermometers. Es ist festzustellen, ob sich der Film nach der Einführung innerhalb von 10 Minuten entzündet.

(6) Der Versuch gemäß Abs. 3 bis 5 ist dreimal, jedesmal mit einer neuen Probe, durchzuführen. Zwischen je zwei Versuchen muß der Ofen durch Abnahme des Deckels und Ausblasen durchlüftet werden.

(7) Bei keinem der drei Versuche darf es zur Entzündung der Filmprobe im Sinne des § 1 Abs. 1 kommen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)