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§ 2 SchVV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2017

Planung von Schulveranstaltungen

§ 2

(1) Bei der Planung von Schulveranstaltungen ist auf die Zielsetzungen des § 1 Abs. 1, auf die Sicherheit und die körperliche Leistungsfähigkeit der Schüler sowie auf die Zahl der für die Durchführung der Schulveranstaltungen zur Verfügung stehenden Lehrer und sonstigen Begleitpersonen sowie auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schüler (Unterhaltspflichtigen) Bedacht zu nehmen.

(2) Schulveranstaltungen dürfen nicht durchgeführt werden, wenn

  1. 1. sie nicht der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes dienen,
  2. 2. sie die Erfüllung des Lehrplanes beeinträchtigen,
  3. 3. für die an der Veranstaltung nicht teilnehmenden Schüler kein Unterricht angeboten werden kann,
  4. 4. die durch die Veranstaltung erwachsenden Kosten nicht dem Grundsatz der Sparsamkeit und Angemessenheit entsprechen,
  5. 5. der ordnungsgemäße Ablauf der Veranstaltung nicht gegeben erscheint, insbesondere bei Gefährdung der körperlichen Sicherheit oder der Sittlichkeit der Schüler, oder
  6. 6. eine ausreichende finanzielle Bedeckung nicht gegeben ist.

(3) Der Schulleiter hat einen fachlich geeigneten Lehrer der betreffenden Schule mit der Leitung der Schulveranstaltung zu beauftragen. Dem Leiter einer Schulveranstaltung obliegen insbesondere die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Veranstaltung, ihre Koordination im Rahmen der Schule und die Kontakte mit außerschulischen Stellen.

(4) Der Schulleiter hat weiters neben dem Leiter der Veranstaltung (Abs. 3) in Absprache mit diesem anstaltseigene geeignete Lehrer oder andere geeignete Personen als Begleitpersonen in folgender Anzahl festzulegen:

  1. 1. bei Schulveranstaltungen in der Dauer von bis zu einem Tag bis zur 4. Schulstufe eine Begleitperson bei mehr als 15 teilnehmenden Schülern und
  2. 2. bei Schulveranstaltungen in der Dauer von bis zu einem Tag ab der 5. Schulstufe und bei mehrtägigen Schulveranstaltungen
  1. a) mit überwiegend leibeserziehlichen Inhalten je eine Begleitperson ab 12 bis 16 teilnehmenden Schülern und für je weitere 12 bis 16 teilnehmende Schüler,
  2. b) mit überwiegend projektbezogenen Inhalten je eine Begleitperson ab 17 bis 22 teilnehmenden Schülern und für je weitere 17 bis 22 teilnehmende Schüler und
  3. c) mit überwiegend sprachlichen Schwerpunkten je eine Begleitperson ab 23 bis 27 teilnehmenden Schülern und für je weitere 23 bis 27 teilnehmende Schüler.

    Bei Veranstaltungen bis zu einem Tag kann der Schulleiter, bei mehrtägigen Veranstaltungen das Klassen- oder Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß (§ 63a und § 64 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986) abweichende Festlegungen treffen.

(5) Die Festlegung der Zahl der Begleitpersonen gemäß Abs. 4 Z 2 lit. a bis c sowie eine von Abs. 4 Z 1 und 2 abweichende Festlegung der Zahl der Begleitpersonen gemäß Abs. 4 letzter Satz hat vorwiegend im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit der Schüler sowie auf den pädagogischen Ertrag der Veranstaltung zu erfolgen, wobei auf

  1. 1. die Schulstufe und die Schulart,
  2. 2. die Zusammensetzung der Klasse (zB Integrationsklasse) und die Reife der Schüler sowie
  3. 3. die Art und den Inhalt der Veranstaltung

    Bedacht zu nehmen ist. Weiters sind die Grundsätze der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit zu beachten.

(6) Die Leistung Erster Hilfe muß gewährleistet sein.

Schlagworte

Klassenforum

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2017

Gesetzesnummer

10009986

Dokumentnummer

NOR40191952

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