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§ 2 Schutze des Grundwasservorkommens in der Mitterndorfer Senke

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.5.1969

§ 2

Im Grundwasserschongebiet bedürfen nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:

  1. a) Die Lagerung und Leitung von flüssigen Brenn- und Treibstoffen einschließlich der Errichtung und Erweiterung von Tankstellen und Ölfeuerungsanlagen; ausgenommen von der Bewilligungspflicht ist die Lagerung von Treibstoffen bis 800 l in höchstens 200 l fassenden verschließbaren Stahlfässern oder Kanistern, wenn die Lagerung so erfolgt, daß bei Ausfließen des Treibstoffes ein Einsickern in den Boden ausgeschlossen ist; weiters ist die Aufbewahrung und Verwendung der eingangs bezeichneten Stoffe in kleineren Mengen zur Deckung des laufenden Bedarfes von der Bewilligungspflicht ausgenommen, wenn hiebei die zur Reinhaltung des Grundwassers entsprechende Sorgfalt angewendet wird;
  2. b) die Ablagerung von Müll und anderen für das Grundwasser schädlichen Stoffen, ausgenommen die übliche land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (§ 32 Abs. 1 WRG.);
  3. c) die Aufnahme und Erweiterung des Betriebes von Sand-, Schotter-, Kies- und Lehmgruben;
  4. d) die Lagerung, Verwendung und Beförderung von radioaktiven Stoffen;
  5. e) die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung von Anlagen, bei deren Betrieb chemisch oder biologisch schwer abbaubare Stoffe in einer Art und in einem Ausmaß anfallen, welche die Beschaffenheit des Grundwassers gefährden.

Schlagworte

Brennstoff, Sandgrube, Schottergrube, Kiesgrube

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2017

Gesetzesnummer

10010328

Dokumentnummer

NOR12131445

alte Dokumentnummer

N8196937307J

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