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§ 2 Schutz des Grundwasservorkommens für Zwecke der Trinkwasserversorgung – Tullnerfeld

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.8.2001

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

  1. 1. Nassbaggerungen (Grundwasserfreilegungen): Materialentnahmen zur Sand- und Kiesgewinnung, deren Abbausohle unterhalb der Kote HHGW plus 2,0 Meter liegt.
  2. 2. Trockenbaggerungen: Materialentnahmen zur Sand- und Kiesgewinnung, deren Abbausohle oberhalb bzw. auf der Kote HHGW plus 2,0 Meter liegt.
  3. 3. Grundwasserüberdeckung: die oberhalb der Grundwasseroberfläche befindlichen Boden- und Gesteinsschichten (ungesättigte Zone).
  4. 4. Grundwassergebiet: ein hydrologisch abgegrenztes Gebiet mit einem Grundwasservorkommen.
  5. 5. Wasserwirtschaftliche Vorranggebiete für die Trinkwasserversorgung: Grundwassergebiete, die auf Grund ihrer besonderen hydrologischen und hydrogeologischen Gegebenheiten vorrangig für die Trinkwasserversorgung geeignet sind.
  6. 6. Sonstige von der Rahmenverfügung erfasste Gebiete: Gebiete, die auf Grund ihrer hydrologischen und hydrogeologischen Gegebenheiten von geringerer Bedeutung im Verhältnis zu den wasserwirtschaftlichen Vorranggebieten für die Trinkwasserversorgung sind.
  7. 7. HHGW: der überhaupt bekannte höchste Grundwasserstand in Metern über Adria. Bei dessen Ermittlung ist auf die Grundwasserverhältnisse des Jahres 1965 im Rahmenverfügungsgebiet jedenfalls Bedacht zu nehmen.
  8. 8. NNGW: der überhaupt bekannte niederste Grundwasserstand in Metern über Adria.

Schlagworte

Sandgewinnung, Bodenschicht

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2017

Gesetzesnummer

20001442

Dokumentnummer

NOR40020147

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