Sonderbestimmungen für die Werkschulheime
§ 2
Für die Werkschulheime gelten folgende Sonderbestimmungen:
- 1. Der Unterricht darf in der Regel nicht vor 7.30 Uhr beginnen;
- 2. hinsichtlich des Unterrichtsendes können, wenn es aus pädagogischen Gründen zweckmäßig erscheint, höchstens zwei Unterrichtsstunden nach dem Abendessen abgehalten werden (Abendunterricht);
- 3. eine Unterrichtsstunde hat 45 Minuten zu dauern.
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