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§ 2 Schuldenbremsenverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.1.2016

Begriffsbestimmungen

§ 2

In dieser Verordnung bezeichnet

  1. 1. „Struktureller Haushaltssaldo“: den konjunkturbereinigten Haushaltssaldo ohne Anrechnung einmaliger oder sonstiger befristeter Maßnahmen.
  2. 2. „Einmalige oder sonstige befristete Maßnahmen“: Maßnahmen mit einem vorübergehenden Budgeteffekt ohne dauerhafte Änderung der Budgetsituation.
  3. 3. „Konjunktureffekt“: Auswirkungen von Abweichungen der konjunkturellen Entwicklung von der wirtschaftlichen Normallage (potentielles Bruttoinlandsprodukt) auf den Haushaltssaldo. Eine Abweichung liegt bei Unter- oder Überauslastung der gesamtwirtschaftlichen Produktionskapazität vor (Produktionslücke).
  4. 4. „Produktionslücke“: Differenz zwischen
  1. a) dem realen Bruttoinlandsprodukt für das Finanzjahr, für das der strukturelle Haushaltssaldo berechnet werden soll, und
  2. b) dem potentiellen Bruttoinlandsprodukt, welches in Übereinstimmung mit dem im Rahmen der EU-Haushaltsüberwachung gemäß Art. 121 und 126 AEUV angewandten Verfahren zu schätzen ist.
  1. 5. „Budgetsensibilität“: Faktor, der bei der Berechnung des Konjunktureffektes zu berücksichtigen ist und angibt, in welchem Ausmaß Einnahmen und Ausgaben des österreichischen Staatshaushaltes gemäß Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 174 vom 26.6.2013, S. 1, auf konjunkturelle Schwankungen reagieren.
  2. 6. „Haushaltssaldo des Bundes einschließlich der Sozialversicherung“: Haushaltssaldo des Bundes einschließlich der Sozialversicherung unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit, ABl. Nr. L 145 vom 10.6.2009, S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 220/2014 , ABl. Nr. L 69 vom 8.3.2014, S. 101, sowie der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 . Haushaltsergebnisse der Kammern, die gemäß Verordnung (EU) Nr. 549/2013 dem Teilsektor Bundesebene zuzuordnen sind, sind nicht dem Haushaltssaldo des Bundes zuzurechnen.

    Die in § 2 genannten Größen sind mit Ausnahme der Budgetsensibilität, wenn dies für die Berechnungen gemäß dieser Verordnung zweckmäßig ist, in % des nominellen Bruttoinlandsproduktes auszudrücken.

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