Begriffsbestimmungen
§ 2
In dieser Verordnung bezeichnet
- 1. „Struktureller Haushaltssaldo“: den konjunkturbereinigten Haushaltssaldo ohne Anrechnung einmaliger oder sonstiger befristeter Maßnahmen.
- 2. „Einmalige oder sonstige befristete Maßnahmen“: Maßnahmen mit einem vorübergehenden Budgeteffekt ohne dauerhafte Änderung der Budgetsituation.
- 3. „Konjunktureffekt“: Auswirkungen von Abweichungen der konjunkturellen Entwicklung von der wirtschaftlichen Normallage (potentielles Bruttoinlandsprodukt) auf den Haushaltssaldo. Eine Abweichung liegt bei Unter- oder Überauslastung der gesamtwirtschaftlichen Produktionskapazität vor (Produktionslücke).
- 4. „Produktionslücke“: Differenz zwischen
- a) dem realen Bruttoinlandsprodukt für das Finanzjahr, für das der strukturelle Haushaltssaldo berechnet werden soll, und
- b) dem potentiellen Bruttoinlandsprodukt, welches in Übereinstimmung mit dem im Rahmen der EU-Haushaltsüberwachung gemäß Art. 121 und 126 AEUV angewandten Verfahren zu schätzen ist.
- 5. „Budgetsensibilität“: Faktor, der bei der Berechnung des Konjunktureffektes zu berücksichtigen ist und angibt, in welchem Ausmaß Einnahmen und Ausgaben des österreichischen Staatshaushaltes gemäß Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 174 vom 26.6.2013, S. 1, auf konjunkturelle Schwankungen reagieren.
- 6. „Haushaltssaldo des Bundes einschließlich der Sozialversicherung“: Haushaltssaldo des Bundes einschließlich der Sozialversicherung unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit, ABl. Nr. L 145 vom 10.6.2009, S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 220/2014 , ABl. Nr. L 69 vom 8.3.2014, S. 101, sowie der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 . Haushaltsergebnisse der Kammern, die gemäß Verordnung (EU) Nr. 549/2013 dem Teilsektor Bundesebene zuzuordnen sind, sind nicht dem Haushaltssaldo des Bundes zuzurechnen.
Die in § 2 genannten Größen sind mit Ausnahme der Budgetsensibilität, wenn dies für die Berechnungen gemäß dieser Verordnung zweckmäßig ist, in % des nominellen Bruttoinlandsproduktes auszudrücken.
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