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§ 2 Schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf Inn, Salzach und Saalach

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.8.2011

Ausnahmen vom Fahrverbot

§ 2.

Das Fahrverbot gemäß § 1 Abs. 1 gilt nicht für

  1. 1. im Einsatz befindliche Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung, der Wasserbauverwaltung, der Kraftwerksbetreiber, des gewässerkundlichen Dienstes, des Feuerlöschdienstes und Fahrzeuge, die Zwecken der Rettung und Hilfeleistung dienen,
  2. 2. Motorfahrzeuge mit einer Antriebsleistung bis 4,4 kW, die eingesetzt werden
  1. a. von Jagd- und Jagdausübungsberechtigten bei der erlaubten Ausübung der Jagd oder von Fischereiberechtigten bei der Bewirtschaftung des Fischereirechtes,
  2. b. von Jagdschutzorganen, Fischereischutzorganen oder hiezu beauftragten Naturwacheorganen,
  1. 3. Motorfahrzeuge, die ausschließlich mit einem durch Akkumulatoren gespeisten elektrischen Maschinenantrieb mit einer Antriebsleistung bis 600 W ausgestattet sind,
  2. 4. Fahrzeuge und Schwimmkörper, die im Rahmen von behördlich bewilligten Veranstaltungen gemäß § 64 der Seen- und Fluss-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 42/1990 in der jeweils geltenden Fassung, eingesetzt werden, sofern die Bewilligung im Einvernehmen mit der für die schifffahrtspolizeiliche Verkehrsregelung zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland erteilt wurde.

Schlagworte

Jagdberechtigte

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Gesetzesnummer

20003447

Dokumentnummer

NOR40131117

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