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§ 2 Schienenfahrzeuglärmverordnung – SchLV 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.12.2021

2. Abschnitt

Fahrzeugkategorien Triebfahrzeuge

§ 2.

(1) Triebfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind Schienenfahrzeuge mit Eigenantrieb, welche die Traktion nicht angetriebener Schienenfahrzeuge bewerkstelligen. Sie werden eingeteilt in:

  1. 1. Lokomotiven und
  2. 2. Triebwagen.

(2) Triebfahrzeuge werden nach Art der Energiezufuhr unterschieden in:

  1. 1. Elektrische Triebfahrzeuge (mit Energiezufuhr aus Oberleitung bzw. Stromschiene, Brennstoffzelle oder Batterie),
  2. 2. Triebfahrzeuge mit Verbrennungskraftmotoren,
  3. 3. Hybridtriebfahrzeuge (mit einer alternativen oder gleichzeitigen Energiezufuhr gemäß Z 1 und 2) sowie
  4. 4. Sonstige Fahrzeuge (zB Dampftriebfahrzeuge).

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2021

Gesetzesnummer

20011740

Dokumentnummer

NOR40239751

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