Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.
§ 2.
Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:
Die eine Seite der Münze hat die Säulenhalle des Parlamentsgebäudes mit dem Pallas Athene-Brunnen, darüber die halbkreisförmige Umschrift „50 Jahre Republik“, darunter die Jahreszahlen „1918“ und „1968“ zu zeigen. Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „50“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu zeigen. Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Fuenfzig Schilling“ zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2026
Gesetzesnummer
10004043
Dokumentnummer
NOR12044997
alte Dokumentnummer
N3196819792J
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