§ 2
§ 2. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Ledergalanteriewarenerzeugung und Taschner (§ 94 Z 57 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
- 1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
- 2. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Modedesign und Produktgestaltung mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
- b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
- 3. Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
- 4. Zeugnisse über
- a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
- b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
- 5. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
- b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
- 6. Zeugnisse über
- a) eine ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
- b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
- 7. Zeugnisse über
- a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
- b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).
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