Aufbringung der Förderungsmittel
§ 2
(1) Die Wohnbauförderungsmittel werden aufgebracht durch
- 1. Zweckzuschüsse des Bundes gemäß dem Wohnbauförderungs-Zweckzuschußgesetz 1989 - WBF-ZG, BGBl. Nr. 691/1988;
- 2. Überweisungen des Bundes aus der Abwicklung der Bundeswohnbaufonds auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 301/1989;
- 3. Leistungen des Landes Salzburg nach Maßgabe der im jeweiligen Landeshaushalt vorgesehenen Mittel;
- 4. Rückflüsse aus Förderungsmaßnahmen
- a) nach diesem Gesetz,
- b) nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 153,
- c) nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl. Nr. 280,
- d) nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482,
- e) nach dem Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1982, BGBl. Nr. 165,
- f) nach dem Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983, BGBl. Nr. 661,
- g) nach dem Bundesgesetz zur Förderung der Erhaltung und Verbesserung von Wohnhäusern sowie der Stadterneuerung, BGBl. Nr. 164/1982,
- h) nach dem Wohnungsverbesserungsgesetz, BGBl. Nr. 462/1969,
- i) nach dem Wohnhaussanierungsgesetz, BGBl. Nr. 483/1984;
- 5. Erträgnisse aus Förderungsmitteln.
(2) Die Wohnbauförderungsmittel gemäß Abs. 1 sind auf einem gesonderten Konto zu bestmöglichen Zinsen anzulegen und zu führen.
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