2. Abschnitt
Kommissionsgebühren
Höhe der Kommissionsgebühren
§ 2
(1) In den Fällen, in denen gemäß § 77 des AVG Beteiligte für die Kosten einer außerhalb des Amtes vorgenommenen Amtshandlung aufzukommen haben, sind von diesen Beteiligten die folgenden Pauschalbeträge als Kommissionsgebühren einzuheben:
Dienststelle/Behörde | Euro | |
1. | Für Amtshandlungen • des Amtes der Landesregierung, • des Landesverwaltungsgerichts, • einer Bezirkshauptmannschaft oder • einer Grundverkehrskommission mit Ausnahme der Grundverkehrskommission für die Landeshauptstadt Salzburg | 15 €1 |
2. | Für Amtshandlungen • des Magistrates Salzburg, • der Grundverkehrskommission für die Landeshauptstadt Salzburg, • einer Behörde einer sonstigen Gemeinde, • einer Behörde eines Gemeindeverbandes oder • einer Jagd- und Wildschadenskommission (§ 95 Jagdgesetz 1993) | 10 €1 |
3. | Für Amtshandlungen einer Jagd- und Wildschadenskommission (§ 95 Jagdgesetz 1993) | 10 €1, 2 |
4. | Für besondere Überwachungsdienste durch Organe des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands, ausgenommen • durch Angehörige eines Gemeindewachkörpers oder • durch Angehörige des rechtskundigen Dienstes bei den Sicherheitsbehörden, die zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind | 5 €1 |
5. | Für die Vornahme von Trauungen oder für die Begründung von eingetragenen Partnerschaften außerhalb der Trauungssäle einer Gemeinde oder eines Standesamtsverbands | 200 €3 |
Anmerkungen: 1 Dieser Betrag ist für jedes teilnehmende Amtsorgan und je begonnener halben Stunde der Dauer der Amtshandlung vorzuschreiben. 2 Dieser Betrag ist für jedes teilnehmende Amtsorgan mit Ausnahme der von den Streitparteien entsen-deten Beisitzer und je begonnener halben Stunde der Dauer der Amtshandlung vorzuschreiben. 3 Dieser Betrag ist für jedes teilnehmende Amtsorgan unabhängig von der Dauer der Amtshandlung vorzuschreiben.
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(2) Für Amtsorgane, die vom Amt der Landesregierung oder von einer Bezirkshauptmannschaft einer jeweils anderen im Abs 1 Z 1 oder 2 angeführten Dienststelle oder Behörde in einem nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 zu führenden Verfahren zur Verfügung gestellt werden, ist die Kommissionsgebühr nach dem im Abs 1 Z 1 festgesetzten Satz zu bestimmen und dem Land zu überweisen.
13.02.2018
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