Allgemeines
§ 2
(1) Behinderte im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die infolge ihres Leidens oder Gebrechens (Behinderung) in ihrer Fähigkeit dauernd wesentlich beeinträchtigt sind, ein selbständiges Leben in der Gesellschaft zu führen, insbesondere eine angemessene Erziehung und Schulbildung oder Berufsausbildung zu erhalten oder eine ihnen auf Grund ihrer Schul- oder Berufsausbildung zumutbare Beschäftigung zu erlangen bzw. zu sichern.
(2) Voraussetzung für die Behindertenhilfe ist, daß der Behinderte
- a) österreichischer Staatsbürger ist;
- b) im Lande Salzburg seinen ordentlichen Wohnsitz oder bei Minderjährigen mangels eines solchen im Inland im Lande Salzburg seinen Aufenthalt hat;
- c) auf Grund anderer Rechtsvorschriften - ausgenommen die Vorschriften über die Sozialhilfe - keine Möglichkeit besitzt, gleiche oder ähnliche Leistungen zu erlangen.
(3) Die Voraussetzung gemäß Abs. 2 lit. a gilt nur insoweit, als ihr nicht staatsvertragliche Verpflichtungen entgegenstehen. Außerdem kann die Landesregierung in besonderen Härtefällen diese Voraussetzung nachsehen, wenn der Behinderte seit wenigstens drei Jahren im Lande Salzburg seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Die Voraussetzung gemäß Abs. 2 lit. a gilt weiters nicht im persönlichen Anwendungsbereich des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege, BGBl. Nr. 258/1969.
(4) Verlegt der Behinderte auf Grund einer Maßnahme der Behindertenhilfe seinen ordentlichen Wohnsitz bzw. seinen Aufenthalt in ein anderes Bundesland, bleibt sein Anspruch auf Hilfeleistung nach diesem Gesetz, solange diese Hilfe gewährt wird, aufrecht.
(5) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden nur auf Angelegenheiten Anwendung, die nicht nach bundesverfassungsgesetzlichen Vorschriften in Gesetzgebung oder Vollziehung Bundessache sind.
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