Ziele und Anwendungsbereich des Gesetzes
§ 2
(1) Dieses Gesetz dient folgenden Zielen:
- 1. der individuellen Begleitung des Kindes bei seiner Entwicklung durch die Akzeptanz seiner Persönlichkeit, die Achtung seiner Würde, seiner Bedürfnisse und seiner Rechte sowie der Förderung seiner Begabungen;
- 2. der Sicherstellung optimaler Entwicklungsmöglichkeiten und Chancen für jedes Kind unabhängig von der sozioökonomischen Herkunft des Kindes;
- 3. der Sicherstellung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, um eine geschlechtergerechte Gesellschaft zu ermöglichen, durch den Ausbau und die Förderung eines flächendeckenden, bedarfsgerechten, ganztägigen und ganzjährigen Angebotes an Kinderbetreuungsplätzen in gemeindeeigenen, gemeindeübergreifenden und privaten Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen;
- 4. der Erhaltung und qualitätsvollen Weiterentwicklung der vielfältigen Kinderbildungs- und -betreuungsangebote.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
- 1. Praxiskindergärten und Praxishorte, die einer öffentlichen Schule bzw einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind;
- 2. den Schulbetrieb einschließlich des Betreuungsteils ganztägiger Schulen;
- 3. Schüler- und Lehrlingsheime;
- 4. die Betreuung von Gruppen von Kindern, die in Eigenverantwortung der Erziehungsberechtigten oder im Rahmen der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit geführt werden.
13.09.2019
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