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§ 2 S.GVVo-BrP 2024 – 2026

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2023

2. Abschnitt

Eingangsparameter zur Errechnung des Bodenrichtpreises

§ 2

Die zur Errechnung des von der Bonitätsklasse abhängigen Bodenrichtpreises eines landwirtschaftlichen Grundstückes oder eines Teiles davon erforderlichen Eingangsparameter sind festgelegt:

  1. 1. In der Anlage 1: je Gemeinde der durchschnittliche Baulandpreis der Jahre 2020, 2021 und 2022 in €/m² sowie der davon abgeleitete Lagefaktor (Lf);
  2. 2. in der Anlage 2: je Bonitätsklasse der Deckungsbeitrag, der Ertrag in €/m² (ErtragBK), der Kapitalisierungsfaktor (Kf), der Zuschlag für den verbleibenden Bodenwert (ZuschlagBW) sowie der Ertragswert EWBK in €/m2.

02.01.2024

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