2. Abschnitt
Überwachungsplan und Probenahme Umfang und Häufigkeit der Kontrollen
§ 2.
Der Umfang und die Häufigkeit der Kontrollen von Rückständen in lebenden Tieren, deren Ausscheidungen, Futter und Tränkwasser sowie von tierischen Primärerzeugnissen und von Fleisch richten sich nach:
- Anhang IV der Richtlinie 96/23/EG vom 29. April 1996 über die Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. Nr. L 125 vom 23. Mai 1996 S. 10) sowie
- Entscheidung 97/747/EG vom 27. Oktober 1997 über Umfang und Häufigkeit der in der Richtlinie 96/23/EG vorgesehenen Probenahmen zum Zweck der Untersuchung in Bezug auf bestimmte Stoffe und ihre Rückstände in bestimmten tierischen Erzeugnissen (ABl. Nr. L 303 vom 6. November 1997 S. 12).
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2017
Gesetzesnummer
20004651
Dokumentnummer
NOR40076415
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