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§ 2 RPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

1. Zu Abs. 1: Zum Berufserfordernis siehe § 2 RAO, RGBl. Nr. 96/1868; Zum Ernennungserfordernis siehe Anlage 1 Z 13 lit. e BDG 1979, BGBl. Nr. 333 /1979, und § 2 Abs. 1 Z 5 RDG, BGBl. Nr. 305/1961; Zum Eintragungserfordernis siehe § 117a Abs. 2 NO, RGBl. Nr. 75/1871; Das Ausmaß des Anspruches auf Absolvierung der Gerichtspraxis richtet sich nach derjenigen Gesetzesbestimmung, die die längste Gerichtspraxis als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorsieht. 2. Zu Abs. 2: Zur Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister und zur Tilgung siehe Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68/1972; Zum Begriff des Verbrechens siehe § 17 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974. 3. Zu Abs. 3: Zum richterlichen Vorbereitungsdienst siehe §§ 1 ff RDG, BGBl. Nr. 305/1961. 4. Zu Abs. 4: Zum Begriff des Ausbildungsverhältnisses vergleiche § 1 Abs. 3 UPG, BGBl. Nr. 145/1988 und §§ 2b bis 2d VBG, BGBl. Nr. 86/1948.

Zulassung zur Gerichtspraxis

§ 2.

(1) Auf die Zulassung zur Gerichtspraxis besteht in dem Ausmaß ein Rechtsanspruch, in dem die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist. Die Zulassung für einen längeren Zeitraum kann nach Maßgabe der budgetären, personellen und räumlichen Möglichkeiten erfolgen.

(2) Von der Gerichtspraxis sind Personen ausgeschlossen,

  1. 1. die nicht die volle Handlungsfähigkeit besitzen,
  2. 2. die wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt worden sind, solange die Verurteilung nicht der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt oder getilgt ist,
  3. 3. gegen die wegen eines Verbrechens ein Strafverfahren eingeleitet ist,
  4. 4. die für einen noch nicht abgelaufenen Zeitraum von der Gerichtspraxis ausgeschlossen wurden (§ 12 Abs. 3) oder
  5. 5. die auf Grund mangelnder Vertrauenswürdigkeit dauerhaft von der Gerichtspraxis ausgeschlossen wurden (§ 12 Abs. 3a).

(3) Dem Antrag auf Zulassung zur Gerichtspraxis sind ein Lebenslauf und zwei Lichtbilder der Zulassungswerberin oder des Zulassungswerbers anzuschließen. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob die Zulassungswerberin oder der Zulassungswerber die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst anstrebt. Die Rechtspraktikantin oder der Rechtspraktikant kann die Erklärung, ob sie oder er die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst anstrebt, jederzeit schriftlich abändern.

(3a) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes hat die Zulassungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 zu prüfen. Sie oder er hat dabei insbesondere durch die dafür erforderliche Einsichtnahme in die Verfahrensautomation Justiz im Rahmen einer schriftlich dokumentierten Verarbeitung zu erheben, ob der Ausschlussgrund nach § 2 Abs. 2 Z 3 vorliegt. Die abgefragten personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten dürfen nur solange verarbeitet werden, als dies zur Zweckerreichung unbedingt erforderlich ist. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes hat überdies eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968, einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Die Strafregisterauskunft ist nach ihrer Überprüfung unverzüglich zu löschen.

(4) Durch die Zulassung zur Gerichtspraxis und deren Ableistung wird kein Dienstverhältnis, sondern ein Ausbildungsverhältnis begründet.

1. Zu Abs. 1: Zum Berufserfordernis siehe § 2 RAO, RGBl. Nr. 96/1868;

Zum Ernennungserfordernis siehe Anlage 1 Z 13 lit. e BDG 1979, BGBl. Nr. 333 /1979, und § 2 Abs. 1 Z 5 RDG, BGBl. Nr. 305/1961;

Zum Eintragungserfordernis siehe § 117a Abs. 2 NO, RGBl. Nr. 75/1871; Das Ausmaß des Anspruches auf Absolvierung der Gerichtspraxis richtet sich nach derjenigen Gesetzesbestimmung, die die längste Gerichtspraxis als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorsieht.

2. Zu Abs. 2: Zur Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister und zur Tilgung siehe Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68/1972;

Zum Begriff des Verbrechens siehe § 17 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974.

3. Zu Abs. 3: Zum richterlichen Vorbereitungsdienst siehe §§ 1 ff RDG, BGBl. Nr. 305/1961.

4. Zu Abs. 4: Zum Begriff des Ausbildungsverhältnisses vergleiche § 1 Abs. 3 UPG, BGBl. Nr. 145/1988 und §§ 2b bis 2d VBG, BGBl. Nr. 86/1948.

Schlagworte

Berufserfordernis, Ernennungserfordernis

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10002800

Dokumentnummer

NOR40249247

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