§ 2.
§ 1 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Er ist auch in gerichtlichen Verfahren anzuwenden, die am 1. Jänner 2015 bereits anhängig geworden, aber noch nicht rechtskräftig entschieden worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2024
Gesetzesnummer
20009038
Dokumentnummer
NOR40167122
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