§ 2.
Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Rahmen seines Wirkungsbereichs die geeigneten Maßnahmen zu treffen, die die Sicherstellung der Anwendung der in der Anlage angeschlossenen Vereinbarung zum Ziel haben, soweit dadurch weder völkerrechtliche noch außenpolitische Fragen berührt werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2022
Gesetzesnummer
20011882
Dokumentnummer
NOR40243742
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