Rechte und Pflichten
Beratung mit Interessenvertretungen
§ 2
Die Mitglieder des Vertrauensrates können sich innerhalb der Ausbildungszeit mit der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung und/oder gesetzlichen Interessensvertretung der Arbeitnehmer und Arbeitsnehmerinnen beraten. Diese Beratungsgespräche sind beim Ausbildungsleiter/bei der Ausbildungsleiterin oder dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin anzumelden und dürfen den internen Ausbildungs- und Betriebsablauf nicht über Gebühr stören.
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