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§ 2 Rebenverkehrsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.10.2002

Grundsätze für die Durchführung der Anerkennung

§ 2.

(1) Die Anerkennung von Vorstufen-, Basis- und Zertifiziertem Vermehrungsgut sowie die Kontrolle von Standardvermehrungsgut sind mit Formblatt gemäßAnlage 3 zu beantragen.

(2) Die Ergänzung des Antrages auf Anerkennung ist bis spätestens 15. September zu stellen.

(3) Die Behörde hat bis spätestens 15. November dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Zahl der bewilligten Reben, aufgeschlüsselt nach den Kategorien, Vorstufenvermehrungsgut, Basisvermehrungsgut und Zertifiziertes Vermehrungsgut, zu melden.

Schlagworte

Vorstufengut, Basisgut

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2017

Gesetzesnummer

10010987

Dokumentnummer

NOR40036194

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