vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 RAbf-VV 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Geltungsbereich

§ 2.

Diese Verordnung gilt für grenzüberschreitende Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente aus dem, in das oder durch das Bundesgebiet, wenn Gesamtaktivität und Aktivitätskonzentration der Lieferung die in Anhang VII Tabelle B der Richtlinie 2013/59 /Euratom zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, ABl. Nr. L 13 vom 17.01.2014 S. 1, festgelegten Freigrenzen überschreiten.

Schlagworte

Aktivitätskonzentration

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020

Gesetzesnummer

20006207

Dokumentnummer

NOR40224963

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte