§ 2.
(1) Die Quartalsberichte sind binnen vier Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres in standardisierter Form mittels elektronischer Datenträger der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Diese Datenträger müssen bestimmten, von der Oesterreichischen Nationalbank bekanntzugebenden Anforderungen entsprechen.
(2) Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, können ihre Quartalsberichte im Wege eines von einer Zentralstelle erstellten Datenträgers abgeben, soweit sichergestellt ist, daß diese Quartalsberichte von der Zentralstelle selbst bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist übermittelt werden.
(3) Eine Übermittlung des Quartalsberichtes an den Bundesminister für Finanzen ist nur auf dessen Verlangen erforderlich.
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2026
Gesetzesnummer
10004842
Dokumentnummer
NOR12052715
alte Dokumentnummer
N3199331709J
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