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§ 2 Qualifikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit KFZ-Klimaanlagen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.4.2018

Qualifikationsanforderungen

§ 2.

Personen, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase aus KFZ-Klimaanlagen ausüben, haben die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 angeführten theoretischen (T) und praktischen (P) Kenntnisse und Fertigkeiten durch den Besitz einer Ausbildungsbescheinigung gemäß § 4 Abs. 1 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 zu belegen, um als angemessen ausgebildet im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 zu gelten.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20006847

Dokumentnummer

NOR40201108

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