Bezugszeitraum: Abs. 1 bis 3 sind erstmalig auf die Meldung zum Stichtag 31. März 2019 anzuwenden (vgl. § 7)
Ansatz und Durchrechnung von Vermögenswerten
§ 2.
(1) Vermögenswerte sind unter Beachtung des § 23 PKG auszuweisen; abgeleitete Finanzinstrumente (Derivate) gemäß § 73 InvFG 2011 sind gemäß § 3 auszuweisen.
(2) Veranlagungen in Anteilscheine von Investmentfonds, Immobilienfonds und AIF sind im Sinne des § 25 Abs. 4 Z 4 PKG auf die Veranlagungskategorien gemäßAnlage 1 sowie nach Land, Währung und Vermögenswertkategorie (Complementary Identification Code – CIC) aufzuteilen (Durchrechnung). Dabei sind weitere Durchrechnungen vorzunehmen, bis jeder Vermögenswert ausschließlich einer Veranlagungskategorie gemäß Anlage 1 sowie einem Land, einer Währung und einer Vermögenswertkategorie zugeordnet werden kann.
(3) Ist eine Durchrechnung wirtschaftlich nicht zumutbar, so dürfen Vermögenswerte sowie Vermögensbestandteile vereinfachend der gemäß rechtlichen und vertraglichen Bestimmungen risikoreichsten Veranlagungskategorie gemäßAnlage 1 zugeordnet werden.
(4) Abgegrenzte Ertragsansprüche sind der verursachenden Veranlagungskategorie gemäßAnlage 1 hinzuzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Gesetzesnummer
20007582
Dokumentnummer
NOR40210109
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