§ 2 PZV

Alte FassungIn Kraft seit 02.10.1996

§ 2
Zeichnerische Darstellung

(1) Für die zeichnerische Darstellung der Flächenwidmungspläne sind die in der Anlage enthaltenen Planzeichen zu verwenden.

(2) Die zeichnerische Darstellung des Flächenwidmungsplanes ist so auszuführen, daß sie nicht ohne sichtbare Spuren geändert werden kann (z.B. durch Ausdrucke mit Farbplotter).

(3) Dem Flächenwidmungsplan ist ein Einzelblatt im Ausmaß von 50 x 50 cm mit folgenden Eintragungen beizufügen:

  1. a) Bezeichnung der Gemeinde,
  2. b) Maßstab des Flächenwidmungsplanes,
  3. c) Legende der verwendeten Planzeichen,
  4. d) allfällige ergänzende Bestimmungen,
  5. e) Datum und Geschäftszahl des Gemeindevertretungsbeschlusses, mit welchem der Flächenwidmungsplan beschlossen wurde,
  6. f) Unterschrift des Bürgermeisters mit Gemeindesiegel,
  7. g) Genehmigungsvermerk der Landesregierung.

(4) Jedes Einzelblatt der gemäß § 3 der Landesregierung vorzulegenden Planexemplare ist auf der Rückseite mit dem Datum des Gemeindevertretungsbeschlusses, der Unterschrift des Bürgermeisters und dem Gemeindesiegel zu versehen.

(5) Im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan dürfen keine Änderungen vorgenommen werden.

18.03.2020

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