§ 2
Die Anhänge A1 bis A3 enthalten die geschützten grafischen Darstellungen des Begriffs „POLIZEI“ sowie des von den Sicherheitsbehörden und Polizeikommanden geführten „BUNDESADLERS“.
§ 2
Die Anhänge A1 bis A3 enthalten die geschützten grafischen Darstellungen des Begriffs „POLIZEI“ sowie des von den Sicherheitsbehörden und Polizeikommanden geführten „BUNDESADLERS“.