§ 2.
Das Verlangen der Mitglieder eines Personalvertretungsausschusses, diesen Ausschuß einzuberufen (§ 22 Abs. 2 zweiter Satz des Bundes-Personalvertretungsgesetzes), ist schriftlich oder auf elektronischem Weg an den Vorsitzenden des Ausschusses zu richten.
Schlagworte
Ausschußobmann, Einberufung, Obmann
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2019
Gesetzesnummer
10008362
Dokumentnummer
NOR40216950
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