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§ 2 Psychotherapiegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.4.2014

Ausbildung zum Psychotherapeuten

§ 2

Die selbständige Ausübung der Psychotherapie setzt die Absolvierung einer allgemeinen und einer besonderen Ausbildung voraus. Sowohl der allgemeine Teil (psychotherapeutisches Propädeutikum) als auch der besondere Teil (psychotherapeutisches Fachspezifikum) wird durch eine theoretische und praktische Ausbildung vermittelt.