zum Bezugszeitraum vgl. § 65 Abs. 9
Formen und Umfang der abschließenden Prüfung
§ 2.
(1) Die abschließende Prüfung erfolgt
- 1. an den als Sonderform für Berufstätige geführten berufsbildenden höheren Schulen (§ 1 Z 2) und den Aufbaulehrgängen für Berufstätige an berufsbildenden höheren Schulen (§ 1 Z 5) in Form einer Reife- und Diplomprüfung,
- 2. an den Kollegs an berufsbildenden höheren Schulen (§ 1 Z 3), den Kollegs für Berufstätige an berufsbildenden höheren Schulen (§ 1 Z 4) sowie den Lehrgängen für Berufstätige an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik (§ 1 Z 6) in Form einer Diplomprüfung und
- 3. an den als Sonderform für Berufstätige geführten zumindest viersemestrigen berufsbildenden mittleren Schulen (einschließlich der Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen) (§ 1 Z 1 lit. a) sowie gewerblichen und kunstgewerblichen Meisterschulen (§ 1 Z 1 lit. b) in Form einer Abschlussprüfung.
(2) Die abschließende Prüfung besteht nach Maßgabe des 3. Abschnittes aus einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung oder aus einer Hauptprüfung.
(2a) Die Vorprüfung besteht aus praktischen Teilprüfungen.
(3) Die Hauptprüfung besteht aus
- 1. einer abschließenden Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion) in Form
- a) einer Diplomarbeit an den in § 1 Z 2 bis 6 genannten höheren Schulen oder
- b) einer Abschlussarbeit an den in § 1 Z 1 genannten mittleren Schulen,
- 2. einer Klausurprüfung bestehend aus Klausurarbeiten sowie allenfalls mündlichen Kompensationsprüfungen und
- 3. einer mündlichen Prüfung bestehend aus mündlichen Teilprüfungen.
- An den höheren Schulen gemäß § 1 Z 2 und 5 sind nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten drei Klausurarbeiten und drei mündliche Teilprüfungen oder vier Klausurarbeiten und zwei mündliche Teilprüfungen abzulegen.
(4) Auf Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung gemäß § 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (SchUG-BKV) sind die Bestimmungen der Unterabschnitte 2 und 3 des 3. Abschnittes der Prüfungsordnung AHS, BGBl. II Nr. 174/2012 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
Schlagworte
Reifeprüfung, Werkmeisterschule
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2023
Gesetzesnummer
20009802
Dokumentnummer
NOR40253888
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