Formen und Umfang der abschließenden Prüfung
§ 2.
(1) Die abschließende Prüfung erfolgt
- 1. an den berufsbildenden höheren Schulen (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 4) und den Aufbaulehrgängen an berufsbildenden höheren Schulen (§ 1 Abs. 1 Z 5) in Form einer Reife- und Diplomprüfung,
- 2. an den Lehrgängen berufsbildender höherer Schulen (§ 1 Abs. 1 Z 6) in Form einer Diplomprüfung und
- 3. an den berufsbildenden mittleren Schulen (§ 1 Abs. 1 Z 2) in Form einer Abschlussprüfung.
(2) Die abschließende Prüfung besteht nach Maßgabe des 4. Abschnittes aus einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung oder aus einer Hauptprüfung.
(3) Die Vorprüfung besteht aus mündlichen und bzw. oder praktischen Teilprüfungen.
(4) Die Hauptprüfung besteht aus
- 1. einer abschließenden Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion) in Form
- a) einer Diplomarbeit an den in § 1 Abs. 1 Z 1 und 4 bis 6 genannten höheren Schulen oder
- b) einer Abschlussarbeit an den in § 1 Abs. 1 Z 2 genannten mittleren Schulen,
- 2. einer Klausurprüfung bestehend aus Klausurarbeiten sowie allenfalls mündlichen Kompensationsprüfungen und
- 3. einer mündlichen Prüfung bestehend aus mündlichen Teilprüfungen.
- An höheren Schulen (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 4 bis 6) sind nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten drei Klausurarbeiten und drei mündliche Teilprüfungen oder vier Klausurarbeiten und zwei mündliche Teilprüfungen abzulegen. An Höheren Lehranstalten für Pflege und Sozialbetreuung (14a. Unterabschnitt) sind drei Klausurarbeiten und drei mündliche Teilprüfungen abzulegen.
(5) Auf Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung gemäß § 41 des Schulunterrichtsgesetzes sind die Bestimmungen der Unterabschnitte 2 und 3 des 3. Abschnittes der Prüfungsordnung AHS, BGBl. II Nr. 174/2012 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
Schlagworte
Reifeprüfung
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2023
Gesetzesnummer
20007846
Dokumentnummer
NOR40253005
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