§ 2 Privatschulgesetz

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

§ 2. Begriffsbestimmungen.

(1) Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet wird, wenn im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinbildenden oder berufsbildenden Kenntnissen und Fertigkeiten ein umfassendes erzieherisches Ziel angestrebt wird.

(2) Ein umfassendes erzieherisches Ziel ist gegeben, wenn außer den mit der Erwerbung von Kenntnissen und Fertigkeiten an sich verbundenen Erziehungszielen die Festigung der charakterlichen Anlagen der Schüler in sittlicher Hinsicht bezweckt und die kindgerechte Entwicklungs- und Entfaltungsfreiheit gefördert werden.

(3) Privatschulen sind Schulen, die von anderen als den gesetzlichen Schulerhaltern errichtet und erhalten werden (Art. 14 Abs. 6 und 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes).

(4) Eine Lehrbefähigung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt bei Erfüllung der für ein öffentlich-rechtliches oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis erforderlichen besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse vor.

Schlagworte

Ernennungserfordernis, Entwicklungsfreiheit

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2026

Gesetzesnummer

10009266

Dokumentnummer

NOR40277604

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