§ 2 Privatbahn-Tarifverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1989

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 519/1994).

§ 2.

Das Ausmaß der Tarifermäßigungen darf das von den Österreichischen Bundesbahnen eingeräumte Ermäßigungsausmaß nicht überschreiten. Ausweise, die von den Österreichischen Bundesbahnen zur Inanspruchnahme einer gemeinwirtschaftlichen Tarifermäßigung im Personenverkehr ausgegeben werden, sind von den Privatbahnen auf ihren Strecken anzuerkennen.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2019

Gesetzesnummer

10011824

Dokumentnummer

NOR12151583

alte Dokumentnummer

N9198910965L

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