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§ 2 Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und über den Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.3.2017

Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachtheorie (Polyvalente Ausbildung)

§ 2.

(1) Bei einer Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachtheorie, in denen eine polyvalente Ausbildung angeboten wird (§ 38 Abs. 2a VBG), ist eine einschlägige Berufspraxis mindestens im Umfang einer zweijährigen Vollbeschäftigung erforderlich.

(2) § 1 Abs. 2 bis 4 ist anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2025

Gesetzesnummer

20009841

Dokumentnummer

NOR40191798

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