Grundsatz der Vorsicht
§ 2.
(1) Der Rechnungszins und der rechnungsmäßige Überschuss sind gemäß § 20 Abs. 2a PKG mit der gebotenen Vorsicht zu wählen. Dies bedeutet insbesondere, dass es nicht in jedem Fall zulässig ist, die höchsten nach dieser Verordnung zulässigen Rechnungsparameter anzusetzen.
(2) Die Rechnungsparameter sind jedenfalls so zu wählen, dass der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Pensionskassenverträgen auch im Fall einer stark nachteiligen Entwicklung der Kapitalmärkte oder der Kostenstruktur oder der versicherungstechnischen Parameter ausreichend Rechnung getragen wird. Dabei sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
- 1. Produktmerkmale und -risiken;
- 2. Garantien und Optionen des Produktes;
- 3. Laufzeit der Verpflichtung und daraus resultierende Wiederveranlagungsrisiken und
- 4. Kapitalmarktsituation.
Schlagworte
Produktrisiko
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Gesetzesnummer
20009449
Dokumentnummer
NOR40179139
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