II. ABSCHNITT
Volks-, Haupt-, Sonderschulen und
polytechnische Lehrgänge
§ 2
Schuljahr
(1) Das Schuljahr, das aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien besteht, beginnt am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des folgenden Schuljahres.
(2) Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Hauptferien.
(3) Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli und spätestens auf den 11. Juli fällt, und enden mit dem Beginn des folgenden Schuljahres.
(4) Auf Antrag einer Gemeinde kann die Bezirksverwaltungsbehörde durch Verordnung die Hauptferien um höchstens drei Wochen verlängern, wenn dies mit Rücksicht auf die örtliche landwirtschaftliche Bewirtschaftungsart erforderlich ist. Die auf diese Weise entfallenen Schultage sind durch Verringerung im Sinne des Abs. 6 lit. b bis e und des Abs. 7 schulfrei erklärten Tage einzubringen. Hiebei müssen jedoch der 24. Und der 31 Dezember sowie die letzten drei Tage der Karwoche schulfrei bleiben.
(5) Alle Tage des Unterrichtsjahres, die nicht nach den Bestimmungen der Abs. 6 bis 8 schulfrei sind, sind Schultage.
(6) Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres:
- a) die Sonntage sowie der 1. Jänner, 6. Jänner, 19. März, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 29. Juni, 1. November, Allerseelentag, 8. Dezember und 26. Dezember;
- b) die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner (Weihnachtsferien); überdies können der 23. Dezember sowie der 7. Jänner allgemein aus kalendermäßigen Gründen von der Landesregierung oder, wenn es für einzelne Schulen aus Gründen der Ab- und Anreise der Schüler zweckmäßig ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde durch Verordnung schulfrei erklärt werden;
- c) der Fasnachtmontag und der Fasnachtdienstag;
- d) die Tage vom Montag nach dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (Osterferien);
- e) die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien).
(7) Außerdem können aus bedeutsamen Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens in jedem Unterrichtsjahr nebeneinander vom Schulleiter ein Tag, von der Bezirksverwaltungsbehörde zwei Tage und in besonderen Fällen von der Landesregierung bis zu fünf Tage durch Verordnung schulfrei erklärt werden.
(8) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen ist die unumgänglich notwendige Zeit bis zu drei Tagen von der Bezirksverwaltungsbehörde und darüber hinaus von der Landesregierung durch Verordnung schulfrei zu erklären. Wenn die Zahl der auf diese Weise schulfrei erklärten Tage mehr als sechs beträgt, hat die Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen, daß die entfallenen Schultage entweder durch Verringerung der im Sinne des Abs. 6 lit. b bis e und des Abs. 7 schulfrei erklärten Tage oder durch Verkürzung der Hauptferien einzubringen sind. Hiebei müssen jedoch der 24. Und 31. Dezember, die letzten drei Tage der Karwoche und mindestens sieben zusammenhängende Wochen der Hauptferien schulfrei bleiben.
13.11.2017
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