§ 2 Pflichtschulzeitgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 05.4.1975

II. ABSCHNITT
Volks-, Haupt-, Sonderschulen und
polytechnische Lehrgänge

§ 2*)
Schuljahr

(1) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr besteht aus zwei Semestern und den Semesterferien.

(2) Das Schuljahr beginnt am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und dauert bis zum Beginn der Hauptferien. Das erste Semester beginnt mit dem Schuljahr und dauert bis zum Beginn der Semesterferien. Das zweite Semester beginnt am dritten Montag im Februar und dauert bis zum Beginn der Hauptferien.

(3) Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli und spätestens auf den 11. Juli fällt, und dauern bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Die Semesterferien beginnen am zweiten Montag im Februar und dauern bis zum Beginn des zweiten Semesters.

(4) Auf Antrag einer Gemeinde kann die Bezirksverwaltungsbehörde durch Verordnung die Hauptferien um höchstens drei Wochen verlängern, wenn dies mit Rücksicht auf die örtliche landwirtschaftliche Bewirtschaftungsart erforderlich ist. Die auf diese Weise entfallenden Schultage sind durch Verringerung der im Sinne der Abs. 6 und 7 schulfrei erklärten Tage einzubringen. Hiebei müssen jedoch die im Abs. 6 lit. a genannten Tage, der 1. und 6. Jänner, die letzten drei Tage der Karwoche, der Ostermontag, Pfingstmontag sowie der 24., 25., 26. und 31. Dezember schulfrei bleiben.

(5) Alle Tage des Unterrichtsjahres, die nicht nach den Bestimmungen der Abs. 6 bis 8 schulfrei sind, sind Schultage.

(6) Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres:

  1. a) die Sonntage, der 19. März, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Fronleichnam, 26. Oktober, 1. November, Allerseelentag und 8. Dezember;
  2. b) die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner; der 23. Dezember, sofern er auf einen Montag fällt (Weihnachtsferien);
  3. c) der einem gemäß lit. a oder b schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag;
  4. d) die Tage vom Montag bis einschließlich Samstag der Semesterferien;
  5. e) die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (Osterferien);
  6. f) die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien).

(7) Aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens können in jedem Unterrichtsjahr der Schulleiter einen Tag, die Bezirksverwaltungsbehörde einen weiteren Tag und die Landesregierung in besonderen Fällen ebenfalls bis zu zwei weitere Tage durch Verordnung schulfrei erklären.

(8) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen ist die unumgänglich notwendige Zeit bis zu drei Tagen von der Bezirksverwaltungsbehörde und darüber hinaus von der Landesregierung durch Verordnung schulfrei zu erklären. Wenn die Zahl der auf diese Weise schulfrei erklärten Tage mehr als sechs beträgt, hat die Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen, daß die entfallenen Schultage durch Verringerung der im Sinne der Abs. 6 und 7 schulfrei erklärten Tage oder auch durch Verkürzung der Hauptferien einzubringen sind. Die ersten sechs Tage können in diese Einbringung einbezogen werden. Die im Abs. 6 lit. a genannten Tage, der 1. und 6. Jänner, die letzten drei Tage der Karwoche, der Ostermontag, Pfingstmontag sowie der 24., 25., 26. und 31. Dezember müssen jedoch schulfrei bleiben. Die Hauptferien dürfen zu diesem Zweck um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden. Ist die Zahl der schulfrei erklärten Tage sechs oder weniger, so kann die nach dem ersten Sau dieses Absatzes zuständige Behörde eine derartige Anordnung treffen.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/1975

13.11.2017

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