§ 2 PEG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2002

Fondsmittel

§ 2

(1) Mittel des Fonds sind:

  1. 1. Beträge gemäß § 62 Abs. 4 bzw § 80 Abs. 2 SKAG;
  2. 2. Rückzahlung von Entschädigungsleistungen nach diesem Gesetz;
  3. 3. Vermögenserträge;
  4. 4. sonstige Zuwendungen.

(2) Die Träger der öffentlichen oder privaten gemeinnützigen Krankenanstalten haben die eingehobenen Beträge nach Abs. 1 Z 1 jährlich bis spätestens zum 30. Mai des jeweiligen Folgejahres dem Fonds zu überweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)