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§ 2 Paratuberkulose – Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.4.2006

Anzeigepflicht bei klinischem Verdacht

§ 2.

Tiere, welche klinische Anzeichen einer Infektion mit Paratuberkulose, hervorgerufen durch Mycobacterium avium subspecies paratuberculosis (MAP), gemäß Anhang A zeigen, sind vom Tierhalter, jeder vom Tierhalter mit der Obhut und Aufsicht über die Tiere betrauten Person, vom zugezogenen Tierarzt, von der mit der Untersuchung von Proben betrauten Untersuchungsstelle und von jeder Person, der zufolge ihres Berufes die Erkennung von Anzeichen des Verdachtes auf Paratuberkulose zuzumuten ist, der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich und auf kürzestem Wege anzuzeigen. Bei Zuziehung eines Tierarztes ist nur dieser zur Anzeige verpflichtet.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

20004571

Dokumentnummer

NOR40074894

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