§ 2 Oö. PhysEV

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2015

§ 2
Grenzwerte

(1) Für Bedienstete, die bei ihrer Arbeit einer Einwirkung durch Lärm ausgesetzt sind, gelten als:

  1. 1. Expositionsgrenzwerte: Ein A-frequenzbewerteter Tages-Lärmexpositionspegel von 85 dB oder ein C-frequenzbewerteter Spitzenschalldruckpegel von 137 dB;
  2. 2. Auslösewerte: Ein A-frequenzbewerteter Tages-Lärmexpositionspegel von 80 dB oder ein C-frequenzbewerteter Spitzenschalldruckpegel von 135 dB.

    (Anm: LGBl. Nr. 132/2015)

(2) Bei täglich erheblich schwankender Lärmeinwirkung tritt an die Stelle der im Abs. 1 genannten Tages-Lärmexpositionspegel der Wochen-Lärmexpositionspegel, sofern dieser einen Afrequenzbewerteten Expositionsgrenzwert von 85 dB nicht überschreitet und vom Dienstgeber geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die mit den betreffenden Tätigkeiten verbundenen Risken auf ein Mindestmaß zu reduzieren. (Anm: LGBl. Nr. 132/2015)

(3) Unbeschadet der nach den Abs. 1 und 2 festgelegten Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte soll am Arbeitsplatz ein A-frequenzbewerteter Tages-Lärmexpositionspegel unter Berücksichtigung der von außen einwirkenden Geräusche

  1. 1. bei überwiegend geistigen Tätigkeiten von unter 50 dB und
  2. 2. bei einfachen Bürotätigkeiten, überwiegend mechanisierten Bürotätigkeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten von unter 70 dB

    erreicht werden.

(4) Wenn die Expositionsgrenzwerte überschritten werden, so hat der Dienstgeber

  1. 1. unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Lärmeinwirkung auf einen Wert unter den Expositionsgrenzwerten zu verringern,
  2. 2. die Gründe für die Überschreitung der Expositionsgrenzwerte zu ermitteln und
  3. 3. die Schutz- und Vorbeugemaßnahmen so anzupassen, dass ein neuerliches Überschreiten der Expositionsgrenzwerte verhindert wird.

    (Anm: LGBl. Nr. 132/2015)

02.11.2015

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