§ 2 Oö. PflSchG 2002

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2002

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinn dieses Landesgesetzes gelten als:

  1. 1. Pflanzen:
  1. a) lebende Pflanzen;
  2. b) lebende Teile von Pflanzen einschließlich der Samen
  1. 2. Pflanzenerzeugnisse: Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs,

    unverarbeitet oder durch einfache Verfahren bearbeitet, soweit sie nicht Pflanzen sind;

  1. 3. Schadorganismen: Schädlinge der Pflanzen oder der Pflanzenerzeugnisse tierischer oder pflanzlicher Art sowie solche in Form von Viren, Bakterien, Mykoplasmen oder anderen Krankheitserregern, jedoch mit Ausnahme der jagdbaren Tiere;
  2. 4. Pflanzenschutzmaßnahmen: Anwendung von Mitteln oder Verfahren

    oder sonstige Handlungen und Unterlassungen zur Bekämpfung von Schadorganismen oder zur Vorbeugung gegen den Befall damit.

(2) Pflanzenschutzmaßnahmen im Sinn des Abs. 1 Z 4 können Kulturmaßnahmen, technische Bekämpfungsmaßnahmen, biologische Bekämpfungsmaßnahmen und administrative Verbote umfassen. Im Einzelnen kommen insbesondere in Betracht:

  1. 1. das Verbot oder die Einschränkung des Anbaus bestimmter Pflanzenarten oder der Verwendung bestimmter Kultursubstrate im Interesse des Pflanzenschutzes;
  2. 2. die Anwendung bestimmter chemischer, biologischer oder mechanischer Pflanzenschutzverfahren;
  3. 3. die Einhaltung bestimmter Fruchtfolgen, Anbau- und Pflanzmethoden;
  4. 4. eine Beschränkung oder ein Verbot der Nutzung von Grundstücken, die von Schadorganismen in einem gefahrdrohenden Ausmaß befallen oder eines solchen Befalls verdächtig oder gefährdet sind;
  5. 5. die Überwachung von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln, auf bzw. in denen Schadorganismen auftreten können;
  6. 6. eine örtliche Beschränkung oder ein Verbot des Verbringens von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, von Schadorganismen sowie von Überträgern von Schadorganismen (Sperre);
  7. 7. Maßnahmen zur unschädlichen Verwertung, Vernichtung, Entseuchung oder Entwesung von Befallsgegenständen, des Bodens, von Kultursubstraten oder Räumlichkeiten;
  8. 8. soweit dies ein wirksamer Pflanzenschutz erfordert, Maßnahmen zur unschädlichen Verwertung oder Vernichtung gesunder Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse;
  9. 9. die Verwendung oder der Schutz von Tieren oder Kleinlebewesen, die für den Pflanzenschutz nützlich sind, im Rahmen der geltenden Bestimmungen;
  10. 10. die Erhaltung oder Wiederherstellung der erforderlichen Lebensbedingungen für nützliche Tiere und Kleinlebewesen als wesentliches Vorbeugungsmittel gegen den Befall von Kulturpflanzen durch tierische Schadorganismen.

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