§ 2
Begriffsbestimmungen
- Im Sinn des Landesgesetzes ist:
- 1. „Abraummaterial“: jedes beim Gewinnen anfallende, nicht verwertbare Material (zB taubes Gestein, Abschlämmbares) sowie Materialien, die zur Böschungsherstellung, Rekultivierung oder Geländegestaltung (zB Lärmschutz- oder Hochwasserschutzdämme) betriebsintern verwendet werden;
- 2. „Betreiberin“ bzw. „Betreiber“: jede physische und juristische Person sowie jeder sonstige Rechtsträger, die bzw. der ein Gewinnen gewerblich oder berufsmäßig durchführt;
- 3. „Gewinnen“: das Lösen oder Freisetzen (Abbau) mineralischer Rohstoffe einschließlich der durch dieselbe Betreiberin bzw. denselben Betreiber vorgenommenen damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten zur Aufbereitung des Naturmaterials;
- 4. „Gewinnungsstätte“: Steinbruch bzw. Entnahmestelle von mineralischen Rohstoffen unabhängig davon, ob dafür eine Bewilligungspflicht nach dem MinroG besteht;
- 5. „Mineralischer Rohstoff“: jedes Mineral, Mineralgemenge oder Gestein (Fest- und Lockergestein), wenn es natürlicher Herkunft ist;
- 6. „Seitenentnahme“: obertägiges Gewinnen im direkten Areal eines Bauprojekts zwecks Verwendung bei diesem Bauprojekt;
- 7. „Verwertung“: Übergabe an Dritte oder betriebsinterne Übergabe zur Weiterverarbeitung nach der Aufbereitung.
19.01.2018
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