Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992).
§ 2.
Anstellung und provisorisches Dienstverhältnis
(1) Die Anstellung als provisorischer Beamter erfolgt durch Verleihung eines im Stellenplan (§ 4) vorgesehenen freien Dienstpostens. Hiebei müssen die allgemeinen und besonderen Erfordernisse für die Anstellung (Anlagen 1 und 2) erfüllt sein.
(2) Bei der Anstellung ist der für den Beamten maßgebende Vorrückungsstichtag (§ 3) zu ermitteln. Der Beamte erhält bei der Anstellung - ausgehend von der niedrigsten Gehaltsstufe seiner Gehaltsgruppe - die aus dem Vorrückungsstichtag sich ergebende Gehaltsstufe. Beamte, denen nach Anstellung bei Nachweis der Reifeprüfung an einer höheren Schule ein Dienstposten mit der Anfangsreihung Vb oder einer höheren Anfangsreihung verliehen worden ist (Übernahme als Beamter mit Reifeprüfung), sind ab dem Tag der Wirksamkeit dieser Verleihung (Übernahme) hinsichtlich ihrer Einstufung in die Gehaltsstufe so zu behandeln, als ob sie ab dem Zeitpunkt dieser Verleihung (Übernahme) als Beamte mit Reifeprüfung einer höheren Schule auf einem Dienstposten mit der Anfangsreihung Vb angestellt worden wären.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 821/1992)
(4) Der provisorische Beamte wird nach Erfüllung der für die Definitivstellung vorgeschriebenen Erfordernisse (Anlage 2) und vier ununterbrochenen als provisorischer Beamter zugebrachten Dienstjahren definitiv (unkündbar).
(5) In die Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses ist die Zeit als vollbeschäftigter Vertragsbediensteter der Österreichischen Bundesbahnen einzurechnen. Sonstige Zeiten, die nach § 3 Abs. 1 lit. a und b für die Ermittlung des Vorrückungssstichtages zu berücksichtigen sind, können ganz oder zum Teil in die Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses eingerechnet werden; das provisorische Dienstverhältnis währt jedenfalls mindestens ein Jahr.
(6) Das provisorische Dienstverhältnis kann zum Ende jeden Kalendermonates schriftlich gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt während der ersten sechs Monate des provisorischen Dienstverhältnisses (Probezeit) einen Monat, bis zur Vollendung des zweiten Dienstjahres zwei Monate, danach drei Monate. Die Kündigungsfrist kann einvernehmlich gekürzt werden. Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen möglich. Danach kann eine Kündigung durch den Dienstgeber nur mit Angabe des Grundes erfolgen.
- a) Nichtablegung der für die Definitivstellung auf dem bei Anstellung verliehenen Dienstposten vorgeschriebenen Prüfung,
- b) bahnbetriebsärztlich festgestellter Mangel der körperlichen oder geistigen Tauglichkeit,
- c) unbefriedigender Arbeitserfolg,
- d) pflichtwidriges dienstliches oder außerdienstliches Verhalten,
- e) Bedarfsmangel.
(8) Während eines Disziplinarverfahrens und innerhalb von drei Monaten nach dessen Beendigung hat der Beamte keinen Anspruch auf Definitivstellung. Eine Kündigung während dieses Zeitraumes ist jedoch nur wirksam, wenn sie entweder dem Beamten im Laufe der im Abs. 4 bestimmten Frist bekanntgegeben wurde, oder wenn das Disziplinarverfahren durch Schuldspruch endet. Bei Beendigung des Disziplinarverfahrens durch Einstellung oder durch Freispruch ist die Definitivstellung mit Wirkung auf den Zeitpunkt vorzunehmen, zu welchem sie ohne das Disziplinarverfahren eingetreten wäre.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Gesetzesnummer
10008195
Dokumentnummer
NOR12106735
alte Dokumentnummer
N6199226369J
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