Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
§ 2
Ärzte
- 1. Sekundararzt ist ein Arzt während seiner Ausbildung zum Allgemeinmediziner.
- 2. Assistent ist ein Arzt während seiner Ausbildung im Sonderfach.
- 3. Allgemeinmediziner ist, wer zur selbständigen Berufsausübung der Allgemeinmedizin berechtigt ist (ius practicandi).
- 4. Oberarzt ist, wer zur selbständigen Berufsausübung im Sonderfach berechtigt ist.
- 5. Erster Oberarzt ist der Vertreter des Abteilungsleiters gemäß § 17 Abs. 3 NÖ KAG, LGBl. 9440.
3. Hauptstück
(entfällt)
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